Was bedeutet Gewährleistung bei Kleinanzeigen?

Die Gewährleistung bei Kleinanzeigen bezieht sich auf die gesetzliche Haftung eines Verkäufers für Sachmängel einer verkauften Sache. Bei privaten Verkäufen, wie sie typischerweise auf Plattformen wie Kleinanzeigen stattfinden, ist die Sachlage jedoch oft anders als bei gewerblichen Angeboten. Grundsätzlich gilt: Als Privatverkäufer auf Kleinanzeigen können Sie die gesetzliche Gewährleistung in der Regel vertraglich ausschließen, sofern es sich nicht um arglistig verschwiegene Mängel handelt oder eine Garantie gegeben wurde.

  • Private Verkäufer können Gewährleistung oft ausschließen.
  • Ausnahmen gelten bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
  • Gewerbliche Händler dürfen die Gewährleistung nicht ausschließen.
  • Käufer sollten auf den Zustand achten und nachfragen.
  • Schriftliche Vereinbarungen schaffen Klarheit.

Das bedeutet für Sie als Käufer, dass Sie bei einem Privatkauf auf Kleinanzeigen in den meisten Fällen keine gesetzliche Handhabe haben, wenn die Ware nach dem Kauf Mängel aufweist, die nicht arglistig verschwiegen wurden. Im Gegensatz dazu schützt die Gewährleistung bei Käufen von gewerblichen Händlern den Verbraucher deutlich stärker. Hier ist es essenziell, die genauen Bedingungen, insbesondere den Gewährleistungsausschluss, genau zu verstehen, um Ihre Rechte und Pflichten zu kennen.

Die Rolle des Privatverkaufs im Kontext der Gewährleistung

Der entscheidende Unterschied zwischen gewerblichen und privaten Verkäufen liegt im Schutz des Konsumenten. Gewerbliche Händler handeln im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und unterliegen daher strengeren gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Sie dürfen diese nur unter sehr engen Voraussetzungen und oft gar nicht ausschließen. Privatverkäufer hingegen agieren nicht gewerblich. Sie verkaufen meist gebrauchte Gegenstände aus ihrem persönlichen Besitz. Hier erlaubt das Gesetz, dass Käufer und Verkäufer die Haftung für Mängel vertraglich ausschließen können. Dies geschieht üblicherweise durch Formulierungen wie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ oder „Privatverkauf, keine Garantie, keine Rücknahme“ im Anzeigentext oder Kaufvertrag.

Diese Möglichkeit des Ausschlusses dient dazu, Privatverkäufern die Haftung für versteckte Mängel abzunehmen, die sie selbst möglicherweise nicht kannten oder die erst nach dem Verkauf auftreten. Dennoch ist dieser Ausschluss nicht absolut. Er gilt nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich verschwiegen hat (arglistige Täuschung). In einem solchen Fall kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten oder Schadensersatz verlangen, selbst wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Auch wenn der Verkäufer eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit der Ware gegeben hat, bleibt diese unabhängig vom Gewährleistungsausschluss bestehen.

Unterschiede: Privatverkauf vs. gewerblicher Verkauf auf Kleinanzeigen

Der Markt auf Kleinanzeigen ist vielfältig. Neben Privatpersonen, die ihren Dachboden ausmisten, tummeln sich dort auch gewerbliche Händler, die neue oder gebrauchte Ware anbieten. Für den Käufer ist die Unterscheidung entscheidend, da sie weitreichende Folgen für die Gewährleistungsansprüche hat. Bei einem gewerblichen Verkäufer gelten die üblichen Verbraucherschutzrechte. Das bedeutet, Sie haben mindestens zwei Jahre lang Anspruch auf Gewährleistung. Wenn ein Mangel auftritt, muss der Händler in der Regel nachweisen, dass dieser Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand. Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, aber ein vollständiger Ausschluss ist nicht zulässig.

Handelt es sich hingegen um einen Privatverkauf, ist der Ausschluss der Gewährleistung die Regel und rechtlich zulässig. Achten Sie bei Anzeigen genau auf Formulierungen wie „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ oder ähnliche Klauseln. Fehlt eine solche Klausel, könnte man argumentieren, dass die gesetzliche Gewährleistung (wenn auch reduziert auf ein Jahr bei gebrauchten Waren) doch gilt. Allerdings ist es gängige Praxis und auch von Gerichten anerkannt, dass bei privaten Verkäufen die Gewährleistung als stillschweigend ausgeschlossen gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Plattform Kleinanzeigen selbst agiert als Vermittler und übernimmt keine Gewährleistung für die verkauften Artikel.

Der wichtigste Unterschied liegt also im rechtlichen Schutz des Käufers: Bei gewerblichen Verkäufern sind Ihre Rechte stark, bei privaten Verkäufern sind sie deutlich eingeschränkter, aber nicht nichtexistent.

Gewährleistungsausschluss bei Kleinanzeigen: So geht's richtig

Wenn Sie als Privatperson etwas auf Kleinanzeigen verkaufen und die Gewährleistung ausschließen möchten, ist eine klare und eindeutige Formulierung entscheidend. Ein solcher Ausschluss muss im Kaufvertrag oder in der Anzeige selbst vereinbart werden. Der Gesetzgeber erlaubt diesen Ausschluss für Privatverkäufe, um die Haftung für Mängel zu begrenzen, die der Verkäufer selbst nicht kannte.

Tipp: Verwenden Sie eine präzise Formulierung wie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ oder „Ich schließe jegliche Sachmängelhaftung aus“. Ergänzend kann hinzugefügt werden: „Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“ Dies stellt sicher, dass Sie sich nicht gegen Ansprüche wehren müssen, die aus vorsätzlichem Handeln oder schweren Pflichtverletzungen resultieren.

Formulierungshilfen für den Ausschluss der Gewährleistung

Die Wahl der richtigen Worte kann den Unterschied ausmachen. Eine pauschale Aussage wie „keine Garantie“ ist zwar üblich, aber rechtlich nicht immer präzise. „Garantie“ und „Gewährleistung“ sind zwei unterschiedliche Dinge. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage des Verkäufers (oder Herstellers) für die Haltbarkeit oder Funktion einer Ware über einen bestimmten Zeitraum. Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung für Sachmängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Eine bewährte Formel für den Ausschluss der Gewährleistung im Privatverkauf lautet:

  • „Die Ware wird wie beschrieben und abgebildet unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.“
  • „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss von Sachmängelhaftung und Rückgaberecht.“
  • „Der Verkauf erfolgt von Privat an Privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“

Diese Formulierungen sind in der Rechtsprechung anerkannt und signalisieren dem Käufer deutlich, dass er keine Ansprüche geltend machen kann, wenn der Artikel nach dem Kauf einen Mangel aufweist, der nicht arglistig verschwiegen wurde. Der Käufer muss sich bewusst sein, dass er mit dem Kauf die Ware „wie gesehen“ erwirbt und die Risiken eines gebrauchten Artikels übernimmt.

Grenzen des Gewährleistungsausschlusses: Wann Sie trotzdem haften

Auch wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, gibt es Situationen, in denen der Verkäufer dennoch haftbar gemacht werden kann. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Verkäufer seine Informationspflichten verletzt oder den Mangel vorsätzlich verschwiegen hat. Das Wichtigste zuerst: Ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist setzt Vorsatz voraus – der Verkäufer weiß von einem Mangel, verschweigt ihn aber bewusst, um den Verkauf zu ermöglichen. Hat der Verkäufer den Mangel hingegen nur versehentlich übersehen, greift der Ausschluss.

Zudem kann der Ausschluss unwirksam sein, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie gegeben hat. Wenn Sie also beispielsweise zusichern, dass ein gebrauchtes Auto „unfallfrei“ ist, und es sich später herausstellt, dass es einen schweren Unfallschaden hatte, sind Sie trotz Gewährleistungsausschluss haftbar. Dies gilt auch, wenn Sie eine bestimmte Eigenschaft der Ware explizit zugesagt haben (z.B. „voll funktionsfähig“), die sich als falsch herausstellt.

Die Rechtsprechung hat zudem klargestellt, dass bei einem Verkauf zwischen Privatpersonen, der nicht ausdrücklich als Gewährleistungsausschluss formuliert ist, die Haftung für Sachmängel für ein Jahr ausgeschlossen ist, wenn es sich um gebrauchte Ware handelt. Das Fehlen einer ausdrücklichen Klausel kann also im Zweifel zugunsten des Käufers ausgelegt werden. Stellen Sie daher sicher, dass Ihre Anzeige klar und unmissverständlich ist.

Achten Sie darauf, dass die Ware genau so beschrieben ist, wie sie ist. Übertreiben Sie nicht und verschweigen Sie keine bekannten Mängel, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Rechte und Pflichten des Käufers bei Kleinanzeigen

Als Käufer auf Kleinanzeigen sind Sie derjenige, der von einem Gewährleistungsausschluss am stärksten betroffen ist. Da Privatverkäufer die Sachmängelhaftung in der Regel wirksam ausschließen können, müssen Sie als Käufer besondere Sorgfalt walten lassen, um Enttäuschungen zu vermeiden.

Ihr wichtigstes Recht, das auch bei einem Gewährleistungsausschluss bestehen bleibt, ist das Recht auf eine Sache, die frei von Eigenschaften ist, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Das bedeutet, wenn der Verkäufer wissentlich einen Mangel verschweigt, können Sie trotzdem Rechte geltend machen. Dies ist jedoch oft schwer zu beweisen und erfordert meist rechtliche Schritte.

Worauf Sie als Käufer achten sollten

Um sich vor Problemen zu schützen, sollten Sie vor dem Kauf auf Kleinanzeigen folgende Punkte prüfen:

  • Genaue Beschreibung und Fotos: Lesen Sie die Artikelbeschreibung sorgfältig durch und betrachten Sie alle Fotos genau. Sind die Fotos aussagekräftig? Werden Schäden oder Gebrauchsspuren gezeigt?
  • Nachfragen stellen: Zögern Sie nicht, dem Verkäufer Fragen zu stellen, insbesondere zu bekannten Schwachstellen des Produkts, zur Nutzungsdauer oder zu früheren Reparaturen. Eine ehrliche Antwort kann viel über den Zustand aussagen.
  • Zustand prüfen: Wenn möglich, besichtigen Sie den Artikel vor dem Kauf persönlich. Nur so können Sie den tatsächlichen Zustand beurteilen und sich von der Funktionalität überzeugen. Dies ist besonders wichtig bei teuren Anschaffungen wie Möbeln, Elektronik oder Fahrzeugen.
  • Gewährleistungsausschluss prüfen: Achten Sie auf Formulierungen wie „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“. Wenn diese Klausel fehlt, ist das zwar nicht zwingend ein Vorteil für Sie, aber bei einem expliziten Ausschluss sind Ihre Rechte stark eingeschränkt.
  • Zahlung und Versand: Klären Sie die Zahlungsmodalitäten und Versandkosten im Voraus. Bei größeren Beträgen sollten Sie Zahlungsmethoden wie PayPal mit Käuferschutz oder eine persönliche Übergabe bevorzugen.

Seien Sie sich bewusst, dass Sie bei einem Privatkauf im Wesentlichen die „Katze im Sack“ kaufen, wenn Sie nicht sorgfältig prüfen und nachfragen.

Was tun, wenn die Ware Mängel aufweist?

Trotz aller Vorsicht kann es vorkommen, dass eine gekaufte Ware Mängel aufweist. Wenn ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart wurde, sind Ihre Möglichkeiten begrenzt. Sie können in der Regel keine Nachbesserung (Reparatur), keinen Austausch oder keine Kaufpreisminderung verlangen.

Ihre primäre Anlaufstelle ist der Verkäufer. Kontaktieren Sie ihn umgehend und schildern Sie den Mangel. Möglicherweise ist es doch ein Mangel, der arglistig verschwiegen wurde, oder der Verkäufer ist kulant und bietet eine Lösung an, auch wenn er rechtlich nicht dazu verpflichtet ist.

Falls Sie den Verdacht haben, dass der Mangel arglistig verschwiegen wurde, müssen Sie dies beweisen können. Dies kann schwierig sein und erfordert oft detaillierte Nachweise (z.B. Gutachten, Zeugenaussagen). Wenn der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde und kein Gewährleistungsausschluss vorliegt, aber eine Garantie gegeben wurde, können Sie die Garantiebedingungen prüfen.

Falls keine dieser Optionen greift, bleibt Ihnen als Käufer wenig Spielraum. Eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. In den meisten Fällen, in denen ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt, müssen Sie den Mangel selbst beheben oder die Ware mit dem Mangel weiterverkaufen.

Die Plattform Kleinanzeigen selbst bietet keinen Käuferschutz in Bezug auf Sachmängel. Sie agiert lediglich als digitale Marktplatz. Daher liegt die Verantwortung für die Prüfung und die Geltendmachung von Ansprüchen fast vollständig beim Käufer.

Wichtige rechtliche Aspekte und Irrtümer

Beim Thema Kleinanzeigen Gewährleistung gibt es einige rechtliche Feinheiten und häufige Missverständnisse, die zu Problemen führen können. Das Verständnis dieser Aspekte ist entscheidend, sowohl für Verkäufer, die ihre Haftung minimieren wollen, als auch für Käufer, die ihre Rechte kennen möchten.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ein Privatverkäufer niemals für Mängel haftet. Dies stimmt nicht ganz. Wie bereits erwähnt, ist der Ausschluss unwirksam bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Auch wenn ein Verkäufer eine Garantie gibt, bleibt diese bestehen.

Rechtsirrtum 1: Jeder Gewährleistungsausschluss ist gültig

Viele Verkäufer glauben, dass die Formulierung „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ absolute Sicherheit bietet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gerichte haben entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und ihn absichtlich verschwieg. Der Nachweis der Arglist ist für den Käufer zwar oft schwierig, aber nicht unmöglich. Eine weitere Ausnahme sind ausdrückliche Garantieversprechen, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen und separat zu betrachten sind.

Darüber hinaus muss der Ausschluss klar und verständlich formuliert sein. Eine versteckte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die bei Privatverkäufen ohnehin selten sind) oder eine unklare Formulierung kann dazu führen, dass der Ausschluss nicht greift.

Rechtsirrtum 2: „Keine Rücknahme“ schließt Gewährleistung aus

Die Formulierung „keine Rücknahme“ bezieht sich primär auf das vertragliche Recht des Käufers, die Ware nach dem Kauf ohne Angabe von Gründen zurückzugeben, wie es beispielsweise bei Fernabsatzgeschäften von gewerblichen Händlern oft möglich ist. Ein Ausschluss des Rückgaberechts hat keinen direkten Einfluss auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Wenn die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, hat der Käufer trotzdem Ansprüche bei Sachmängeln, unabhängig davon, ob eine Rücknahme vereinbart wurde oder nicht.

Bei Privatverkäufen auf Kleinanzeigen ist das Rückgaberecht sowieso meist nicht gegeben, es sei denn, es wird explizit vereinbart. Der Fokus liegt hier stärker auf dem Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel.

Rechtsirrtum 3: Die Plattform Kleinanzeigen haftet

Ein weiterer häufiger Irrtum ist, dass die Plattform Kleinanzeigen selbst für die verkauften Artikel haftet oder einen Käuferschutz im Hinblick auf Sachmängel bietet. Kleinanzeigen versteht sich als Vermittler, der die Kontaktaufnahme und Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer ermöglicht. Die Plattform übernimmt jedoch keinerlei Gewährleistung für die angebotenen Waren. Jegliche Haftung für Sach- oder Rechtsmängel liegt allein bei den Vertragsparteien – also Käufer und Verkäufer. Nutzer sind selbst dafür verantwortlich, die Seriosität des Gegenübers zu prüfen und die Ware vorab zu inspizieren oder sich durch eine sichere Zahlungsmethode abzusichern.

Daher ist es umso wichtiger, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer die rechtlichen Rahmenbedingungen für Privatverkäufe genau kennen und anwenden.

Praktische Tipps für Käufer und Verkäufer

Der sichere Kauf und Verkauf auf Kleinanzeigen erfordert mehr als nur das Einstellen eines Angebots oder das Klicken auf „Kaufen“. Insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung gibt es einige praktische Schritte, die sowohl Käufer als auch Verkäufer ergreifen können, um Risiken zu minimieren und Vertrauen zu schaffen.

Für Verkäufer bedeutet dies vor allem Transparenz und eine genaue Beschreibung des Artikels. Je detaillierter und wahrheitsgemäßer die Angaben sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit von späteren Reklamationen. Selbst wenn die Gewährleistung ausgeschlossen ist, vermeiden klare Angaben unnötige Diskussionen und tragen zu einem positiven Verkaufserlebnis bei.

Tipps für Verkäufer: So vermeiden Sie Probleme

  • Ehrliche Zustandsbeschreibung: Beschreiben Sie den Artikel so genau wie möglich. Erwähnen Sie alle bekannten Mängel, auch kleine Kratzer oder Gebrauchsspuren.
  • Hochwertige Fotos: Machen Sie aussagekräftige Fotos aus verschiedenen Winkeln. Fotografieren Sie auch eventuelle Makel.
  • Klare Formulierung des Gewährleistungsausschlusses: Nutzen Sie eine der bewährten Formulierungen, um Ihre Haftung für Sachmängel auszuschließen.
  • Transparente Preisgestaltung: Kommunizieren Sie klar, ob der Preis verhandelbar ist und welche Versandkosten anfallen.
  • Sichere Zahlungsarten anbieten: Wenn möglich, bieten Sie sichere Zahlungsmethoden wie PayPal (mit Käuferschutz) an oder bevorzugen Sie die Barzahlung bei Abholung.
  • Sendungsverfolgung nutzen: Bei Versand immer eine Sendungsnummer angeben, damit der Käufer den Status verfolgen kann und Sie einen Nachweis über die Zustellung haben.

Diese Maßnahmen schützen Sie vor unberechtigten Ansprüchen und tragen zu einem reibungslosen Ablauf bei.

Tipps für Käufer: So schützen Sie sich beim Kauf

Als Käufer liegt die Hauptverantwortung für die Prüfung des Artikels bei Ihnen. Seien Sie proaktiv und nutzen Sie alle Möglichkeiten, um sich zu informieren und abzusichern.

  • Artikel gründlich prüfen: Lesen Sie die Beschreibung aufmerksam und schauen Sie sich alle Bilder genau an.
  • Fragen Sie nach: Stellen Sie dem Verkäufer alle Fragen, die Ihnen wichtig sind. Eine ausführliche Kommunikation schafft Klarheit.
  • Persönliche Abholung bevorzugen: Wenn es möglich ist, holen Sie den Artikel selbst ab und prüfen Sie ihn vor Ort.
  • Zahlungsmethoden überdenken: Bei größeren Anschaffungen sollten Sie Zahlungsmethoden wählen, die Ihnen Sicherheit bieten, wie z.B. PayPal mit Käuferschutz, oder auf Barzahlung bei Abholung bestehen.
  • Rechnungs- oder Kaufbeleg sichern: Bewahren Sie die Anzeige, die Korrespondenz und den Zahlungsbeleg gut auf. Diese Dokumente können als Nachweis dienen, falls es doch zu Problemen kommt.
  • Vorsicht bei unrealistischen Angeboten: Extrem niedrige Preise können ein Indikator für Betrug oder Mängel sein.

Durch sorgfältige Prüfung und klare Kommunikation können Sie die Risiken beim Kauf über Kleinanzeigen deutlich reduzieren.

Häufige Fragen zur Gewährleistung bei Kleinanzeigen

Die Thematik rund um Gewährleistung und Kleinanzeigen wirft bei vielen Nutzern Fragen auf. Hier sind Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen, um Klarheit zu schaffen und Unsicherheiten auszuräumen.

Was genau bedeutet „Sachmängelhaftung“ bei Privatverkäufen?

Sachmängelhaftung (Gewährleistung) bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Mängeln ist. Bei Privatverkäufen auf Kleinanzeigen kann diese Haftung jedoch durch eine entsprechende Vereinbarung fast vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat oder für die er eine Garantie übernommen hat.

Muss ich als Käufer die Ware prüfen, wenn der Verkäufer die Gewährleistung ausschließt?

Ja, gerade wenn der Verkäufer die Gewährleistung ausschließt, sind Sie als Käufer angehalten, den Artikel vor dem Kauf besonders sorgfältig zu prüfen. Sie übernehmen mit dem Kauf das Risiko für Mängel, die nicht arglistig verschwiegen wurden. Eine gründliche Besichtigung und Funktionsprüfung vor Ort ist daher dringend empfohlen, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.

Kann ich als Verkäufer die Gewährleistung auch bei neuwertigen Artikeln ausschließen?

Ja, auch bei Artikeln, die neuwertig oder sogar unbenutzt sind, können Sie als Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen. Der Ausschluss bezieht sich auf die gesetzliche Haftung für Sachmängel, unabhängig davon, ob der Artikel neu oder gebraucht ist. Wichtig ist, dass die Beschreibung des Artikels korrekt ist und keine Mängel verschwiegen werden, die bei der Prüfung hätten entdeckt werden können.

Was passiert, wenn ich als Käufer einen Mangel erst nach dem Kauf entdecke?

Wenn Sie einen Mangel erst nach dem Kauf entdecken und der Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat, sind Ihre Möglichkeiten begrenzt. Sie können den Mangel nur dann geltend machen, wenn der Verkäufer ihn arglistig verschwiegen hat. Dies müssen Sie jedoch beweisen können. In den meisten Fällen sind Sie bei einem wirksamen Ausschluss auf sich gestellt.

Welche Rolle spielt die Plattform Kleinanzeigen selbst bei Gewährleistungsfragen?

Die Plattform Kleinanzeigen agiert als reiner Marktplatz und Vermittler. Sie übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die angebotenen Waren, deren Zustand oder die Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen. Alle Rechte und Pflichten liegen zwischen Käufer und Verkäufer. Kleinanzeigen bietet keinen eigenen Käuferschutz für Sachmängel.